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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht

 

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Bundesverfassungsgericht verkündet wegweisendes Urteil: Pressemitteilung zur Wahrung der Grundrechte

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein historisches Urteil verkündet, das einen bedeutenden Schritt zur Wahrung der Grundrechte darstellt. In einer Pressemitteilung, die das Gericht herausgegeben hat, werden die Details des Urteils erläutert und seine Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger sowie staatliche Institutionen verdeutlicht.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das Ergebnis einer gründlichen Prüfung im Einklang mit den Prinzipien des Grundgesetzes. Es setzt klare Maßstäbe für den Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten und markiert einen Meilenstein in der Rechtssprechung im Bereich der Verfassungsrechte.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts bietet eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils sowie seiner verfassungsrechtlichen Begründung. Sie erläutert die Hintergründe des Falles, die Argumentationen der beteiligten Parteien und die Schlussfolgerungen des Gerichts. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Urteils auf die Grundrechte und die Staatsgewalt beleuchtet, um eine transparente Kommunikation über die Bedeutung dieser Entscheidung sicherzustellen.

Dieses wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt die zentrale Rolle des Gerichts bei der Verteidigung der Verfassungsprinzipien und der Gewährleistung der Grundrechte. Die Pressemitteilung des Gerichts bietet eine fundierte Analyse dieses Urteils und ist eine unverzichtbare Informationsquelle für alle, die an aktuellen Entwicklungen im Bereich der Verfassungsrechte interessiert sind.

 

  • 17. Mai 2024 | 24. Karlsruher Verfassungsgespräch am 22. Mai 2024 im Bundesverfassungsgericht
    am 17. Mai 2024 um 7:30

    Am Mittwoch, dem 22. Mai 2024, findet im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts das 24. Karlsruher Verfassungsgespräch mit dem Thema „Herausforderung Wohnen“ unter der Schirmherrschaft des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth statt. Veranstalter des Verfassungsgesprächs sind die Stadt Karlsruhe, die Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe, das Karlsruher Forum für Kultur, Recht und Technik., die Deutsche Selektion der Internationalen Juristen-Kommission und der Förderverein Forum Recht.Die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König und die Erste Bürgermeisterin der Stadt Karlsruhe Gabriele Luczak-Schwarz sprechen Grußworte. Als Gäste auf dem Podium diskutieren Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, Bundesjustizministerin a. D. und Vorsitzende der Expertenkommission zur Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen in Berlin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, der Architekt Ole Scheeren und die Soziologin und Zukunftsforscherin Christiane Varga. Moderiert wird die Diskussion von dem Programmdirektor des Westdeutschen Rundfunks Jörg Schönenborn.Die Veranstaltung ist am 22. Mai 2024 ab 17.00 Uhr per Livestream online auf www.phoenix.de zu sehen und auch im Nachgang dort abrufbar. Eine Zusammenfassung des Verfassungsgesprächs wird am Sonntag, den 26. Mai 2024, um 13.00 Uhr im Fernsehprogramm von phoenix ausgestrahlt.

  • 16. Mai 2024 | Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand ist nichtig
    am 16. Mai 2024 um 7:30

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 37 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) in den Fassungen vom 21. April 2009 und vom 14. Juni 2016 mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und nichtig ist. Die Vorschrift stuft die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte ein und ermöglicht damit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war Polizeipräsident von Köln. Nach den Ereignissen in der „Kölner Silvesternacht“ 2015/2016, als es im Bereich des Kölner Doms und des Bahnhofsvorplatzes unter anderem zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kam, wurde der Kläger im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Hiergegen erhob er Klage. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW zur Prüfung vorgelegt. § 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG und ist daher nichtig. Die Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand greift in das Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes ein. Dieser Eingriff ist nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt. Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein „politisches“ aus.

  • 15. Mai 2024 | Teilnahme am J20-Gipfeltreffen der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte und Verfassungsgerichte der G20-Staaten
    am 15. Mai 2024 um 7:30

    Vom 12. bis 14. Mai 2024 nahm der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), am J20-Gipfeltreffen der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte und Verfassungsgerichte der G20-Staaten in Rio de Janeiro (Brasilien) teil. Themen der Arbeitssitzungen waren die Rolle der Gerichte bei der Förderung gesellschaftlicher Teilhabe und sozialer Inklusion, Klimaklagen und nachhaltige Entwicklung sowie der digitale Wandel und der Einsatz neuer Technologien zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Justiz.

  • 14. Mai 2024 | Erfolgloser Eilantrag der MLPD gegen die Nichtzulassung eines Wahlwerbespots
    am 14. Mai 2024 um 17:51

    Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Eilantrag der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Wahlwerbespot der Antragstellerin zur Europawahl 2024 im Rahmen der Wahlsendezeiten der ARD-Rundfunkanstalten in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung eines Buches – auszustrahlen.

  • 2. Mai 2024 | Besuch des Bundesverfassungsgerichts beim Verfassungsgericht der Republik Litauen
    am 2. Mai 2024 um 7:30

    Am 29. und 30. April 2024 besuchte eine Delegation des Bundesverfassungsgerichts unter der Leitung des Präsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), und der Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König das Verfassungsgericht der Republik Litauen in Vilnius und wurde dort von dem Präsidenten Dr. Gintaras Goda, LL.M. (Frankfurt am Main), sowie weiteren Mitgliedern des Verfassungsgerichts empfangen. Themen der Fachgespräche waren die nationalen Sicherheitsinteressen und Menschenrechte angesichts der Bedrohungen für die demokratische Grundordnung, strafrechtliche Verfolgung und Menschenrechte, das Verhältnis zwischen den nationalen Grundrechten, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union sowie die Menschenwürde und das Existenzminimum.

  • 25. April 2024 | Erfolgloser Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Klimaschutzänderungsgesetz
    am 25. April 2024 um 16:45

    Änderung Klimaschutzgesetz – eA Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Bundestagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, dem Deutschen Bundestag die für Freitag, den 26. April 2024, anberaumte zweite und dritte Lesung sowie Abstimmung über das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Klimaschutzänderungsgesetz) zu untersagen.

  • 22. April 2024 | Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen der wörtlichen Veröffentlichung beschlagnahmter Tagebuchaufzeichnungen
    am 22. April 2024 um 7:30

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern wendet.

  • 19. April 2024 | Besuch einer Delegation des Verfassungsgerichtshofes des Königreichs Belgien beim Bundesverfassungsgericht
    am 19. April 2024 um 7:30

    Vom 16. bis 18. April 2024 besuchte eine Delegation des Verfassungsgerichtshofes des Königreichs Belgien unter der Leitung seiner Präsidenten Prof. Pierre Nihoul und Prof. Dr. em. Luc Lavrysen das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Gerichts empfangen. Die Fachgespräche thematisierten die Garantie der Menschenwürde und ihre Auswirkungen im sozioökonomischen Bereich, etwa in Bezug auf ein wirtschaftliches Existenzminimum, die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz in Bezug auf Übergangsrecht, Rückwirkungsfragen und Rechtsprechungsänderungen sowie das Recht auf Selbstbestimmung in Bezug auf Geschlecht, Abstammung und Namensänderung und die jüngere Rechtsprechung zum jeweiligen Europaverfassungsrecht.

  • 16. April 2024 | Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung
    am 16. April 2024 um 7:30

    Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Journalisten stattgeben. Dieser wendet sich gegen eine einstweilige Verfügung, durch die ihm eine kritische Äußerung gegenüber der Bundesregierung untersagt wurde. Im August 2023 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf der Kommunikationsplattform „X“ die Kurznachricht „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“. In der Kurznachricht verlinkt war der Artikel eines Online-Nachrichtenmagazins mit der Überschrift „Deutschland zahlt wieder Entwicklungshilfe für Afghanistan“. Das Kammergericht untersagte dem Beschwerdeführer auf Antrag der Bundesregierung die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ Die Äußerung sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Bundesregierung zu gefährden. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidung des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Sie verfehlt erkennbar den Sinn der angegriffenen Äußerung und deren Charakter einer Meinungsäußerung. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten. Indem das Kammergericht für seine Beurteilung die in der Kurznachricht wiedergegebene Schlagzeile ausblendet, verharrt seine Sinndeutung auf einer isolierten Betrachtung des Kurznachrichtentextes.

  • 15. April 2024 | Französische Übersetzung der Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Februar 2024 betreffend den Direktwahlakt 2018 /// Traduction française du communiqué de presse concernant l’arrêt du 6 février 2024 sur l’acte portant élection des membres du Parlement européen au suffrage universel direct 2018
    am 15. April 2024 um 13:00

    Die Pressemitteilung Nr. 23/2024 vom 29. Februar 2024 zum Beschluss vom 6. Februar 2024 betreffend den Direktwahlakt 2018 ist nun auch in französischer Übersetzung verfügbar und hier abrufbar.

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