Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht verkündet wegweisendes Urteil: Pressemitteilung zur Wahrung der Grundrechte
Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein historisches Urteil verkündet, das einen bedeutenden Schritt zur Wahrung der Grundrechte darstellt. In einer Pressemitteilung, die das Gericht herausgegeben hat, werden die Details des Urteils erläutert und seine Bedeutung für Bürgerinnen und Bürger sowie staatliche Institutionen verdeutlicht.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist das Ergebnis einer gründlichen Prüfung im Einklang mit den Prinzipien des Grundgesetzes. Es setzt klare Maßstäbe für den Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten und markiert einen Meilenstein in der Rechtssprechung im Bereich der Verfassungsrechte.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts bietet eine ausführliche Zusammenfassung des Urteils sowie seiner verfassungsrechtlichen Begründung. Sie erläutert die Hintergründe des Falles, die Argumentationen der beteiligten Parteien und die Schlussfolgerungen des Gerichts. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Urteils auf die Grundrechte und die Staatsgewalt beleuchtet, um eine transparente Kommunikation über die Bedeutung dieser Entscheidung sicherzustellen.
Dieses wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt die zentrale Rolle des Gerichts bei der Verteidigung der Verfassungsprinzipien und der Gewährleistung der Grundrechte. Die Pressemitteilung des Gerichts bietet eine fundierte Analyse dieses Urteils und ist eine unverzichtbare Informationsquelle für alle, die an aktuellen Entwicklungen im Bereich der Verfassungsrechte interessiert sind.
- 13. November 2024 | Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015 verfassungswidrigon 13. November 2024 at 8:30
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Kirchensteuergesetzes (SächsKiStG) in der bis zum 31. August 2015 geltenden Fassung (a.F.) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die Vorschrift bleibt für Veranlagungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 weiter anwendbar. § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. sieht vor, dass die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgelds von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden kann, deren Ehegatten keiner steuererhebenden Kirche angehören (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). Eine Erstreckung der Regelung auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgte erst für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2016. § 4 Abs. 1 Nr. 5 SächsKiStG a.F. verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Ehegatten nicht mit Lebenspartnern gleichgestellt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Heranziehung zum besonderen Kirchgeld stellt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasste Lebensformen. Der dem besonderen Kirchgeld zugrundeliegende Gedanke, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einer Kirche angehörenden Ehegatten durch ein hohes Einkommen seines keiner Kirche angehörenden Ehegatten erhöht, trifft auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu. Wie bei Ehegatten steht seit 2013 auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als Hilfsmaßstab für die Bemessung des besonderen Kirchgelds zur Verfügung. Für eine Schlechterstellung der Ehe sind keine hinreichend gewichtigen Sachgründe ersichtlich.
- 8. November 2024 | Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts an der Veranstaltung zur Würdigung der Friedlichen Revolution vor 35 Jahrenon 8. November 2024 at 8:30
Am 7. November 2024 hat die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Doris König auf Einladung des Bundespräsidenten im Schloss Bellevue in Berlin an der Veranstaltung zur Würdigung der Friedlichen Revolution vor 35 Jahren teilgenommen.
- 7. November 2024 | Urteilsverkündung in Sachen „ärztliche Zwangsmaßnahmen“ am Dienstag, den 26. November 2024, 10.00 Uhron 7. November 2024 at 8:30
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2024 (siehe Pressemitteilung Nr. 51/2024 vom 12. Juni 2024) am Dienstag, den 26. November 2024, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe sein Urteil verkünden.
- 7. November 2024 | Strategische Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung durch den BND im Bereich der Cybergefahren teilweise verfassungswidrigon 7. November 2024 at 8:30
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2026 gilt sie mit bestimmter Maßgabe fort. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 G 10 ermächtigt den Bundesnachrichtendienst zur Erhebung und weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten im Wege der heimlichen strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren. Cybergefahren sind insbesondere Cyberangriffe in Gestalt von Cyberspionage oder Cybersabotage. Die Befugnis zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung ist trotz ihres besonders hohen Eingriffsgewichts aufgrund des überragenden öffentlichen Interesses gerade auch an der Aufklärung von internationalen Cybergefahren zum Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter grundsätzlich mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar. Sie bedarf aber der verhältnismäßigen Ausgestaltung. Derzeit fehlt eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren. Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für ausländische Personen im Ausland in § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 G 10 ist unzureichend. Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der durchgeführten strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 5 Abs. 2 Satz 6 G 10 ist zu kurz. Die Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission in § 15 G 10 ist unzureichend.
- 6. November 2024 | Mündliche Verhandlung in Sachen „Drohneneinsatz Ramstein“ am Dienstag, 17. Dezember 2024, um 10.00 Uhron 6. November 2024 at 8:30
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 17. Dezember 2024, um 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruheüber eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich zwei jemenitische Beschwerdeführer gegen die Durchführung von bewaffneten Drohneneinsätzen der Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein wenden.
- 6. November 2024 | Besuch einer Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien beim Bundesverfassungsgerichton 6. November 2024 at 8:29
Eine Delegation des Verfassungsgerichts der Republik Slowenien unter der Leitung seines Präsidenten Prof. Dr. Matej Accetto besuchte am 4. und 5. November 2024 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Themen der Fachgespräche waren die neuere Rechtsprechung zum Recht der Europäischen Union, der Grundsatz „ne bis in idem“, Meinungsfreiheit und Hassrede sowie der gerichtliche Schutz des Rechts auf gesunde Umwelt.
- 31. Oktober 2024 | 75. Geburtstag des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Dr. h. c. Wilhelm Schluckebieron 31. Oktober 2024 at 8:30
Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier begeht am 3. November 2024 seinen 75. Geburtstag.
- 30. Oktober 2024 | BAföG-Grundpauschale im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 mit dem Grundgesetz vereinbaron 30. Oktober 2024 at 8:30
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a.F.), soweit die Regelung Auszubildende in staatlichen Hochschulen betrifft, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Vorschrift legte den monatlichen Bedarf – die sogenannte Grundpauschale – unter anderem für Studierende an Hochschulen auf 373 Euro fest. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates. Ausbildungsförderung – umgangssprachlich „BAföG“ – erhalten Studierende, die nicht über die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel verfügen. Die Höhe bemisst sich nach der Grundpauschale, einer Unterkunftspauschale, einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag und etwaigen Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kindern. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bezog für ihr Studium von Oktober 2014 bis Februar 2015 BAföG. Sie hielt die Höhe der gesetzlichen Grundpauschale für verfassungswidrig und klagte auf eine höhere Ausbildungsförderung. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a.F. zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Mittellose Hochschulzugangsberechtigte hätten einen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung einer gleichen Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Dieser Anspruch sei verletzt, weil die Grundpauschale den Lebensunterhalt während des Studiums nicht hinreichend sicher decke.
- 23. Oktober 2024 | Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen gegen gerichtliche Eilentscheidung zur Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalton 23. Oktober 2024 at 7:30
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines inhaftierten Beschwerdeführers stattgegeben. Der angegriffene Beschluss eines Landgerichts in einem Eilrechtsschutzverfahren, der die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt betrifft, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Der inhaftierte Beschwerdeführer wurde in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt. Dagegen begehrte er Eilrechtsschutz, den das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss versagte. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig und insoweit offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug an unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem ob der Antragsteller sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet oder die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt. Das Landgericht hat nicht erkennen lassen, nach welcher der beiden Alternativen es entschieden hat. Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine Verlegung, so geht es – auch wenn diese bereits erfolgt ist – um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Indem das Gericht die für die Prüfung einer Aussetzungsanordnung erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
- 22. Oktober 2024 | Besuch der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins beim Bundesverfassungsgerichton 22. Oktober 2024 at 7:30
Eine Delegation der Bundesrechtsanwaltskammer unter Leitung ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels und eine Delegation des Deutschen Anwaltvereins unter Leitung seines Vizepräsidenten Stefan von Raumer besuchten am 21. Oktober 2024 das Bundesverfassungsgericht. Die Gäste wurden von Präsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale), Vizepräsidentin Prof. Dr. Doris König sowie weiteren Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts empfangen. Das Treffen diente dem gegenseitigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Themen der Fachgespräche waren unter anderem Umfang und Fristen von Stellungnahmen, Anforderungen an den anwaltlichen Vortrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren und die Digitalisierung.