Gebühren & Kosten
Anwaltsgebühren und Vergütungsvereinbarungen
![Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]](https://www.vm-rechtsanwaelte.de/wp-content/plugins/vm-rechtsanwaelte-suite/assets/media/vm/Rechtsanwaltsverguetungsgesetz.webp)
Welche Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit entstehen, hängt unter anderem vom Auftrag, vom Gegenstandswert und davon ab, ob die Tätigkeit außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Verfahren erfolgt. Grundlage für gesetzliche Anwaltsgebühren ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem Vergütungsverzeichnis. Für bestimmte Tätigkeiten kommen Honorarvereinbarungen in Betracht. Ein konkreter Gesamtbetrag lässt sich ohne Angaben zum Fall nicht verlässlich bestimmen.
Aktuelle Gebührenregelungen: Die Wertgebühren nach § 13 RVG richten sich nach der geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 RVG; derzeitige Fassung auf Grundlage der Anpassungen 2025). Es kann sich außerdem ein Anspruch auf Vorschuss nach § 9 RVG ergeben. Werden Gebühren individuell vereinbart, sind insbesondere die Anforderungen des § 3a RVG zu beachten.
Erstberatung für Verbraucher: Ohne eine abweichende Gebührenvereinbarung ist eine erstmalige Beratung nach § 34 RVG auf grundsätzlich höchstens 190 Euro begrenzt; für sonstige Beratung oder ein Gutachten gelten die dort genannten gesetzlichen Grenzen. Die Grenzen sind keine verbindlichen Festpreise der Kanzlei. Steuerliche Behandlung und etwaige Auslagen sind gesondert zu klären. Fragen Sie vor der Beauftragung nach einer auf Ihr Anliegen zugeschnittenen Kosteneinschätzung.
Gerichtliche Verfahren: Zusätzlich können Gerichtskosten und weitere Auslagen entstehen; bei Unterliegen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegnerische Kosten zu tragen sein. Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz: Nach § 12a ArbGG werden die Kosten der eigenen Prozessvertretung grundsätzlich nicht von der Gegenseite erstattet, auch wenn die Partei obsiegt. Vor einem Verfahren sollten deshalb Chancen und Kostenrisiken gemeinsam betrachtet werden.
Rechtsschutzversicherung

Ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung Anwalts- oder Gerichtskosten übernimmt, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen, dem versicherten Rechtsgebiet, dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls und möglichen Ausschlüssen beziehungsweise Wartezeiten. Eine Selbstbeteiligung kann verbleiben. Vor kostenpflichtigen Schritten ist zu klären, ob eine Deckungszusage vorliegt und welche Tätigkeiten hiervon erfasst sind. Eine Deckungsanfrage können wir nach Abstimmung unterstützen; eine generelle Kostenübernahme kann nicht zugesichert werden.
Prozesskostenhilfe

Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht vollständig tragen kann, kann unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft insbesondere Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und fehlende Mutwilligkeit. Je nach Einkommen können Ratenzahlungen angeordnet werden; bei späteren Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse kann eine Anpassung in Betracht kommen.
Wichtig: Prozesskostenhilfe ist nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Befreiung von allen Prozesskosten. Insbesondere das Risiko einer Kostenerstattung an die Gegenseite kann bestehen bleiben, soweit gesetzlich vorgesehen. Antrag, Belege zu Einkommen und Vermögen sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung sollten sorgfältig vorbereitet werden. Die Bewilligung entscheidet das Gericht, nicht die Kanzlei.
Beratungshilfe

Beratungshilfe unterstützt unter den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes (BerHG) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Der Antrag wird grundsätzlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt; die Voraussetzungen und gegebenenfalls eine nachträgliche Antragstellung sind im Einzelfall zu prüfen.
Die Beratung ist nicht stets kostenfrei: Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG kann eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro anfallen; diese kann erlassen werden. Beratungshilfe bedeutet auch nicht lediglich einen pauschalen Gutschein für genau ein Gespräch: Der Umfang richtet sich nach dem bewilligten Anliegen und den einschlägigen gesetzlichen Regeln. Bitte legen Sie einen vorhandenen Berechtigungsschein sowie die zugehörigen Unterlagen vor.
Rechtsstand der hier genannten gesetzlichen Grundlagen: überprüft am 15.10.2026. Gesetzesänderungen und der Einzelfall können zu abweichenden Ergebnissen führen. Die Informationen stellen kein individuelles Kostenangebot dar.