Offene Rechnungen oder sonstige Zahlungsansprüche lassen sich nicht allein durch wiederholte Mahnungen durchsetzen. Forderungsgrund, Fälligkeit und Verjährung müssen geprüft werden.
Fälligkeit ist nicht gleich Verjährung
Eine Forderung kann fällig sein, ohne bereits verjährt zu sein. Für viele zivilrechtliche Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung, deren Beginn unter bestimmten Voraussetzungen am Jahresende anknüpft. Spezialfristen, Hemmung und Neubeginn können das Ergebnis verändern. Jede Forderung benötigt deshalb eine eigene zeitliche Prüfung.
Mahnbrief, Mahnbescheid und Klage
Eine gewöhnliche außergerichtliche Mahnung hemmt die Verjährung nicht schon allein durch ihre Absendung. Gerichtliche Maßnahmen können dagegen unter Voraussetzungen relevant sein. Belege, Fälligkeit, Anerkenntnisse, Teilzahlungen und Zustelldaten sollten dokumentiert werden. Bei bestrittenen Forderungen ist eine Klage nicht immer durch ein Mahnverfahren ersetzbar.
Fristbeginn und wirksame Hemmung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt unter bestimmten Voraussetzungen nicht bereits am Tag der Rechnungserstellung. Ebenso kann eine einfache Mahnung den Lauf der Verjährung nicht generell stoppen. Bei älteren Forderungen sollten deshalb Rechtsgrund, Kenntnisstände, etwaige Verhandlungen und gerichtliche Schritte chronologisch geprüft werden. Eine schnelle Standard-Mahnung ersetzt keine fristwahrende Maßnahme.
Forderungsmanagement und anwaltliche Anspruchsdurchsetzung
Bei offenen Forderungen ist zwischen außergerichtlicher Geltendmachung, gerichtlichem Mahnverfahren, Klage und Vollstreckung zu unterscheiden. Es ist gesondert zu klären, welche konkrete Leistung die Kanzlei im Einzelfall übernimmt. Die Bezeichnung „Inkasso“ in einer Suchanfrage ersetzt keine Prüfung, ob die verlangte Dienstleistung tatsächlich angeboten wird. Für eine Durchsetzung sind Anspruchsgrundlage, Fälligkeit, Schuldneridentität und mögliche Verjährungseinwände wesentlich.
Worauf kommt es bei der Prüfung an?
Erforderlich sind Vertrag, Rechnung, Leistungsnachweis, Mahnungen, Zahlungen, Einwendungen des Schuldners und gegebenenfalls Sicherheiten.
Unterlagen und Prüfpunkte
- Entstehung und Fälligkeit
- Fristbeginn
- Mögliche Hemmungen
- Nachweis der Zahlungsaufforderungen
Wie geht es weiter?
Je nach Sachlage kommen außergerichtliche Geltendmachung, Mahnverfahren oder Klage in Betracht. Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung müssen rechtzeitig und passend gewählt werden.
Gesetzliche Grundlage: § 195 BGB. Je nach Fall können weitere Normen entscheidend sein.
Informationen zur rechtlichen Orientierung. Voraussetzungen, Fristen und mögliche Ansprüche sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Kontakt zur Kanzlei.
