Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit stellen sich Fragen zum Beginn der Entgeltfortzahlung, zu Nachweispflichten und zu wiederholten Erkrankungen. Arbeitsvertragliche Vorgaben sind mit zwingendem Recht abzugleichen.
Warum die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht immer genügt
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt unter anderem krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden und die gesetzlichen Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes voraus. Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Beweiswert einer Bescheinigung erschüttert sein; damit ist der Anspruch aber nicht automatisch ausgeschlossen.
Fortsetzungserkrankung oder neuer Krankheitsfall?
Bei mehreren Krankheitszeiten ist entscheidend, ob dieselbe Krankheit erneut Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist oder eine neue Erkrankung vorliegt. Das kann die Dauer des Anspruchs beeinflussen. Betroffene sollten Zeiträume und Mitteilungen dokumentieren, aber sensible Gesundheitsdaten nur soweit erforderlich offenlegen. Bei verweigerter Zahlung sind Abrechnungen und Fristen zu sichern.
Folgeerkrankungen und der Beweiswert von Nachweisen
Besonders streitanfällig ist die zeitliche Nähe zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daraus folgt nicht automatisch eine vorgetäuschte Erkrankung; im Einzelfall können aber Zweifel an der Beweiskraft relevant werden. Für Beschäftigte ist wichtig, die Meldepflichten einzuhalten. Arbeitgeber sollten eine Zahlung nicht allein aufgrund eines Verdachts stoppen, ohne den Sachverhalt belastbar zu prüfen.
Worauf kommt es bei der Prüfung an?
Benötigt werden Krankmeldungen, Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit, Lohnabrechnungen und Schriftwechsel über verweigerte Zahlungen.
Unterlagen und Prüfpunkte
- Arbeitsunfähigkeitszeiträume
- Dauer der Beschäftigung
- Fortsetzungserkrankung oder neuer Fall
- Abrechnungen und Zahlungsmitteilungen
Wie geht es weiter?
Eine Prüfung sollte zwischen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und möglichen Leistungen der Krankenkasse unterscheiden. Fristen für die Geltendmachung offener Vergütung sind besonders zu beachten.
Gesetzliche Grundlage: § 3 EntgFG. Je nach Fall können weitere Normen entscheidend sein.
Informationen zur rechtlichen Orientierung. Voraussetzungen, Fristen und mögliche Ansprüche sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Kontakt zur Kanzlei.
