Geheimhaltungsvereinbarungen sollen Informationen vor unbefugter Weitergabe schützen. Zu weit gefasste Pflichten können Kooperationen unverhältnismäßig einschränken.
Was ist überhaupt vertraulich?
Eine NDA sollte die geschützten Informationen, zulässige Empfänger und Nutzungszwecke bestimmen. Auch Ausnahmen für bereits bekannte oder öffentlich zugängliche Informationen sind wichtig. Unbegrenzte Geheimhaltung ohne klaren Gegenstand kann praktisch schwer durchsetzbar sein.
Rückgabe, Löschung und Vertragsstrafe
Bei Projektende stellt sich die Frage nach Dokumenten, Backups und gesetzlich erforderlicher Aufbewahrung. Vertragsstrafen und Haftung müssen verhältnismäßig sowie wirksam formuliert sein. Datenschutzrechtliche Pflichten bei personenbezogenen Daten gelten zusätzlich; eine NDA allein ersetzt keine erforderliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
Einseitige oder gegenseitige Geheimhaltung
Bei einem NDA unterscheiden sich die Interessen erheblich, je nachdem ob beide Seiten Informationen liefern oder nur eine Partei offenlegt. Entsprechend muss entschieden werden, ob einseitige oder wechselseitige Verpflichtungen sinnvoll sind. Besonderes Augenmerk verdienen gesetzlich erforderliche Offenlegungen und die Frage, wie vertrauliche Daten nach Projektende in technischen Sicherungen behandelt werden.
Worauf kommt es bei der Prüfung an?
Zu kontrollieren sind Definition vertraulicher Informationen, Ausnahmen, Laufzeit, erlaubte Empfänger, Rückgabe oder Löschung sowie Vertragsstrafen.
Unterlagen und Prüfpunkte
- Definition vertraulicher Informationen
- Zulässige Nutzung
- Ausnahmen und Dauer
- Rückgabe und Löschung
Wie geht es weiter?
Vor Unterzeichnung sollten praktische Umsetzbarkeit und zulässige Informationsweitergabe geklärt werden. Bei Geschäftsgeheimnissen können ergänzende Schutzmaßnahmen nötig sein.
Gesetzliche Grundlage: § 311 BGB. Je nach Fall können weitere Normen entscheidend sein.
Informationen zur rechtlichen Orientierung. Voraussetzungen, Fristen und mögliche Ansprüche sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Kontakt zur Kanzlei.
