Der Verwalter nimmt Aufgaben für die Gemeinschaft wahr. Streit entsteht häufig über Akteneinsicht, Umsetzung von Beschlüssen, Abrechnung und notwendige Maßnahmen.
Verwalterpflichten konkretisieren
Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ergibt sich aus WEG, Beschlusslage und Verwaltervertrag. Beispiele sind die Missachtung wirksamer Beschlüsse, unterlassene notwendige Maßnahmen oder unzureichende Information der Gemeinschaft. Nicht jede unliebsame Entscheidung des Verwalters begründet persönlich einen Schadensersatzanspruch.
Beschlüsse, Ansprüche und Abberufung
Die Gemeinschaft sollte Sachverhalt, Verantwortlichkeit und wirtschaftlichen Schaden dokumentieren. Je nach Lage kommen Weisungen, Beschlüsse, die Prüfung von Ersatzansprüchen oder ein Verwalterwechsel in Betracht. Einzelne Eigentümer müssen beachten, welche Rechte ihnen selbst und welche ausschließlich der Gemeinschaft zustehen.
Durchsetzung von Verwalterpflichten
Die Verwaltung muss in vielen Situationen handeln, hat aber nicht grenzenlose eigene Entscheidungskompetenz. Für größere Maßnahmen bedarf es regelmäßig einer passenden Beschlusslage. Bei Pflichtverletzungen ist zu klären, ob die Gemeinschaft einen Anspruch verfolgt oder der einzelne Eigentümer ein eigenes Recht geltend macht. Eine Abberufung behebt vergangene Schäden nicht automatisch.
Pflichtverletzung, Abberufung und Haftung
Nicht jede Unzufriedenheit mit der Hausverwaltung begründet bereits einen Schadensersatzanspruch. Es ist festzustellen, welche konkrete Pflicht sich aus Gesetz, Beschluss oder Vertrag ergibt, welcher Schaden entstanden ist und ob die behauptete Pflichtverletzung dafür ursächlich war. Abberufung, Beendigung des Verwaltervertrags und Ersatzansprüche sind unterschiedliche rechtliche Vorgänge.
Worauf kommt es bei der Prüfung an?
Prüfungsgrundlagen sind Verwaltervertrag, Beschlüsse, Verwalterkorrespondenz, Rechnungen und mögliche Fristsetzungen.
Unterlagen und Prüfpunkte
- Verwaltervertrag
- Vorhandene Eigentümerbeschlüsse
- Dokumentierte Pflichtverletzung
- Möglicher Schaden der Gemeinschaft
Wie geht es weiter?
Ob eine Abberufung, Vertragsbeendigung, Auskunft oder Schadensersatz im Raum steht, hängt von der handelnden Person und der Anspruchsberechtigung ab. Entscheidungen der Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.
Gesetzliche Grundlage: § 27 WEG. Je nach Fall können weitere Normen entscheidend sein.
Informationen zur rechtlichen Orientierung. Voraussetzungen, Fristen und mögliche Ansprüche sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Kontakt zur Kanzlei.
