Die Abberufung des WEG-Verwalters und die Beendigung seines Vertrages sind verschiedene Rechtsakte. Die Gemeinschaft muss die jeweils geltenden Regeln beachten.
Abberufung und Vertrag nicht vermischen
Die Bestellung zum Verwalter und der schuldrechtliche Verwaltervertrag sind rechtlich zu unterscheiden. Eine Abberufung beendet deshalb nicht zwangsläufig sämtliche vertraglichen Fragen sofort. Nach § 26 WEG bestehen besondere Regeln zu Bestellung, Abberufung und Vertragsende.
Geordnete Übergabe
Bei einem Wechsel sind Konten, Beschlusssammlung, Verträge, Abrechnungsunterlagen, Schlüssel und digitale Zugänge vollständig zu übergeben. Die Gemeinschaft sollte Beschlussfassung, Neubestellung und Übergabetermine aufeinander abstimmen. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen früherer Pflichtverletzungen sind gesondert zu prüfen und zu dokumentieren.
Abberufungsbeschluss und Vertragsfolgen
Das Ende einer Verwaltung ist organisatorisch anspruchsvoll, weil laufende Zahlungs- und Versicherungsvorgänge nicht unterbrochen werden sollten. Ein Wechselbeschluss sollte Verantwortliche für die Übergabe benennen. Bei strittiger Abberufung können ergänzend Fragen der Vertretung der Gemeinschaft entstehen. Es ist zu vermeiden, dass zwei Beteiligte gleichzeitig für dieselben Vorgänge handeln.
Abberufung und Neubestellung getrennt behandeln
Bei einem Verwalterwechsel sind die Beschlussfassung zur Abberufung, die Bestellung einer neuen Verwaltung, die Kündigung des bisherigen Verwaltervertrags und die Herausgabe von Unterlagen unterschiedliche Arbeitsschritte. Fehlende Unterlagen können spätere Abrechnungen und Beschlussprüfungen erheblich erschweren.
Worauf kommt es bei der Prüfung an?
Zu prüfen sind Beschluss, Vertragslaufzeit, Kündigungsregelung, Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Bestellung einer Nachfolge.
Unterlagen und Prüfpunkte
- Abberufungsbeschluss
- Verwaltervertrag
- Bestellung des Nachfolgers
- Übergabe von Konten und Unterlagen
Wie geht es weiter?
Ein geordneter Übergang ist wichtig, um Konten, Beschlusssammlung und laufende Fristen zu sichern. Eigenmächtige Maßnahmen einzelner Eigentümer können die Gemeinschaft nicht stets binden.
Gesetzliche Grundlage: § 26 WEG. Je nach Fall können weitere Normen entscheidend sein.
Informationen zur rechtlichen Orientierung. Voraussetzungen, Fristen und mögliche Ansprüche sind anhand des Einzelfalls zu prüfen. Kontakt zur Kanzlei.
